Das Nutzen von Quellen in Form von Kopien, Videos oder Bildern gehört zum Lehreralltag wie das Präsentieren vor den Schülerinnen und Schülern oder das Korrigieren von Arbeiten. Da ist es auch nicht weiter verwunderlich, dass das Urheberrecht beim Vorbereiten und Durchführen von Präsenzunterricht eine nicht unwesentliche Rolle spielt. Doch wie sieht es im Fall von Distanzlernen und/oder Hybridunterricht aus?

Vielleicht ist es ganz gut, mal einen kleinen Blick auf dieses gerne etwas nebensächlich behandelte, aber eben doch sehr kritische Thema zu werfen und zu schauen, was eigentlich möglich bzw. was auch nicht gestattet ist. Vielleicht auch gerade ein gutes Thema für das „Sommerloch“, bevor es ab August / September wieder in den Schulalltag geht, in dem häufig die Zeit für längere Überlegungen fehlt? Daher hier einige Hinweise zu den unterschiedlichen Unterrichtsszenarien, die uns auch im kommenden Schuljahr erwarten könnten.

Inwiefern gelten die Regelungen des Urheberrechts im Distanzlernen & Hybridunterricht?

Die Antwort lautet hier ganz klar: Ja – auch und gerade beim digitalen Unterrichten gilt es, die allgemeinen Vorschriften des Urheberrechts zu beachten. Spezielle Regelungen, die auf diese Form des Unterrichts zugeschnitten sind, gibt es nicht. Wichtig ist, dass generell zwischen privater und öffentlicher Nutzung von geschützten Werken unterschieden wird. Unterricht stellt insofern einen Sonderfall dar, als dass er in einem bestimmten Rahmen als „nicht-öffentlich“ gewertet wird. § 60a Urheberrechtsgesetz (UrhG) bildet hier die gesetzliche Grundlage und legt den rechtlichen Rahmen fest.

Welche Nutzung von geschützten Inhalten ist im Distanzlernen & Hybridunterricht gesetzlich zulässig?

Lehrkräfte, die im Distanzunterricht Quellen und Material bereitstellen wollen, müssen darauf achten, dass die Nutzung ausschließlich in der Klasse und für den Unterrichtsgebrauch stattfindet. Des Weiteren darf sie nur in dem Umfang erfolgen, der als „nicht-öffentlich“ gilt. Gehören zum Unterricht Kopien oder Ausdrucke, gilt wie im Präsenzunterricht eine Grenze von 15 Prozent des Werks pro Jahr und Klasse. Das ist auch der Fall, wenn das urheberrechtlich geschützte Werk eingescannt wird. Darüber hinaus sind zudem folgende Bestimmen zu beachten:

    • Bilder, Fotos, Werke bis sechs Seiten und Pressemitteilungen dürfen vollständig vervielfältigt werden.
    • Quellen sind bei jeder Nutzung anzugeben.
    • Bei digitalen Quellen sind die Lizenzbedingungen der Verlage zu beachten.
Urheberrecht im Distanzlernen & Hybridunterricht - was ist wichtig? 1
Hinweise zum Datenschutz bei Videokonferenzen – Hauke Pölert 2020

Erfolgt der Unterricht per Videokonferenz, ist es zudem wichtig, dass Lehrkräfte die Schülerinnen und Schüler auf die geltenden Urheberrecht- und Datenschutz-Regeln hinweisen. Das Recht am eigenen Bild gilt auch hier. So sind zum Beispiel Mitschnitte, Audioaufnahmen oder Screenshots während der Konferenz oder bei Chats untersagt. Auf grundlegende Regeln und Verhaltensweisen für sichere Videokonferenzen habe ich bereits in dem ausführlichen Blogbeitrag „Zoom-Videokonferenzen – Sicherheit und Datenschutz“ in Zusammenarbeit mit dem Datenschützer Dirk Thiede hingewiesen. Darüber hinaus dürfen Schülerinnen und Schüler gemeinsame Inhalte natürlich weder außerhalb der Klasse teilen noch anderweitig veröffentlichen oder online stellen.

Welche anderen Möglichkeiten der Nutzung gibt es?

Lehrpersonen können, um Urheberrechtsverstöße zu umgehen, darauf zurückgreifen, Inhalte über Links bereitzustellen, wenn diese online verfügbar sind. So lassen sich Kopien oder Scans vermeiden. Besonders themenbezogene Zeitungsartikel, Online-Archive, Videoplattformen oder kostenlose Mediatheken bieten sich hier an. Oftmals haben die Bundesländer Pauschalverträge mit verschiedenen Verwertungsgesellschaften geschlossen, die eine Nutzung von Werken erlauben.

Welche weiteren Quellen Lehrpersonen nutzen können und worauf beim Datenschutz im Distanzunterricht zu achten ist, erläutert der von Urheberrecht.de herausgegebene Ratgeber „Urheberrecht beim Homeschooling: Worauf müssen Lehrkräfte achten?“ ausführlich und detailliert mit Blick auf vielfältige Teilaspekte näher.

Weitere Unterstützung bzgl. Regeln und Praxisfragen zum Einscannen und Kopieren in der Schule erhalten Lehrpersonen auch auf Schulbuchkopie.de vom Verband Bildungsmedien mit Faustregeln und detaillierteren Hinweisen zur guten Praxis.

Wer haftet bei Urheberrechtsverstößen im Distanzlernen & Hybridunterricht?

Es kann durchaus schwierig sein, den Überblick über die Nutzungsberechtigungen von Quellen und Inhalten zu behalten. Rutscht eine Quellenangabe durch oder teilen Schülerinnen und Schüler Inhalte außerhalb des Unterrichtsgeschehens, kann das unter Umständen schon eine Urheberrechtsverletzung vorliegen und eine Abmahnung nach sich ziehen. Ein solcher Verstoß wird meist als Amtspflichtverletzung gewertet. Im Rahmen des Unterrichts liegt die Haftung dann jedoch nicht bei der Lehrperson, sondern beim Dienstherrn. Das ist in der Regel das Bundesland, in dem die Lehrperson arbeitet. Sind Lehrkräfte verbeamtet, kann jedoch – je nach Schwere des Vergehens – ein Disziplinarverfahren möglich sein. 

Begehen Schülerinnen und Schüler eine Urheberrechtsverletzung, wird die Frage nach der Haftung üblicherweise anhand der Situation bewertet. Liegt die Nutzung des geschützten Werkes im Verantwortungsbereich der Lehrkraft und fand diese während des Unterrichts statt, greift die Haftung des Dienstherrn. Haben Schülerinnen und Schüler geschützte Inhalte privat geteilt oder veröffentlicht, haften üblicherweise sie bzw. die Erziehungsberechtigten.


Dieser Beitrag ist auf eine Nachfrage meinerseits hin in Zusammenarbeit mit Urheberrecht.de entstanden. War die korrekte Handhabung urheberrechtlicher Vorgaben in der Arbeit mit analogen Quellen schon teilweise schwierig, wird gerade in digitalen Lernumgebungen die korrekte Einschätzung rechtlicher Rahmenbedingungen deutlich komplexer. Denn neben datenschutzrechtlichen Fragestellungen sind natürlich genauso urheberrechtliche Aspekte zu beachten – und das ist für viele Lehrpersonen in hybriden Unterrichtsszenarien eine große Herausforderung. Insofern hoffe ich, mit diesem Kurzüberblick und Verweis auf die ausführlichen Bezüge des Online-Ratgebers weiterhelfen zu können bei dem Bemühen, digitale Unterrichtentwicklung (urheber-)rechtskonform zu planen.

Fehlt etwas? Sollte ich noch Aspekte ergänzen? Dann freue ich mich über Kommentare und Hinweise.

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